Kostenrückerstattung

Wieviel wird rückerstattet?

Die Höhe der Rückerstattung ist je nach Krankenversicherung und abgerechneter Leistung unterschiedlich. Bei den kleinen Kassen (BVA, SVA) wird von 80% ausgegangen, die restlichen 20% entsprechen dem Selbstbehalt, der auch für Leistungen beim Kassenarzt anfällt. Für Versicherte der GKK, die beim Kassenarzt keinen Selbstbehalt haben, zahlt die Krankenkasse maximal 80% der Wahlarztrechnung.

Insbesondere bei der GKK, kann der rückerstattete Prozentanteil jedoch auch darunter liegen. Warum? Fällt eine Leistung unter die sogenannten limitierten Leistungen (Leistungen mit dem Zusatz wie "einmal pro Quartal" oder "nur in 10 Prozent der Fälle") beträgt der Rückerstattungstarif jedoch nicht 80 Prozent des Kassentarifs, sondern - abhängig vom Bundesland - meist deutlich weniger. Dies sind oft nur 15-20 Prozent des Kassentarifs, da sich dieser Tarif aus der jeweiligen Limitüberschreitung der Kassenärzte im Vorjahr errechnet. Weiters werden verschiedene, vor allem komplementärmedizinische Leistungen von der gesetzlichen Krankenkasse nicht oder nur sehr gering bezahlt.

Wie funktioniert die Rückerstattung?

Nach Bezahlung der Rechnung reicht der Patient (innerhalb von 42 Monaten ab dem Leistungsdatum) die Originalrechnung mit der Zahlungsbestätigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger ein, ein Anteil der Kosten wird von der jeweiligen Krankenkasse rückerstattet. Sie können gerne Ihre Rechnung bei mir deponieren und ich übernehme die Einsendung der bezahlten Rechnung zur Rückerstattung.


Was zahlen Zusatzversicherungen?

Mit einer Zusatzversicherung für ambulante Leistungen (private Krankenversicherungen) gibt es die Möglichkeit, den Differenzbetrag zwischen Krankenkassen und Privathonorar zurückerstattet zu bekommen. Darüber hinaus werden häufig auch Honorare für ärztliche Leistungen von diesen Versicherungen erstattet, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht bezahlt werden (z.b. Akupunktur oder Homöopathie).

Kranken-Zusatzversicherungen erbringen ihre Leistung meist erst dann, wenn bekannt ist, was die gesetzliche Krankenversicherung bezahlt hat.

Erfolgt eine Rückerstattung durch eine Pflichtversicherung: Einreichung der Rechnungskopie, des Einzahlungsbeleges und des Vergütungsnachweises der Pflichtversicherung.

Erfolgt keine Rückerstattung durch eine Pflichtversicherung: Einreichung der Originalrechnung und des Einzahlungsbeleges.